FAQ - Fragen zur Transparenzplattform NRW
Die hier aufgeführten Fragen und Antworten zur Transparenzplattform orientieren sich an dem FAQ des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Industrie (MWIKE). Die ausführliche Version des FAQ zum Bürger Energiegesetz finden Sie hier: FAQ BürgEng.
Wie bleibe ich informiert?
Die Informationen auf der Transparenzplattform werden regelmäßig aktualisiert. Zusätzlich können Sie sich für den Energieatlas-Newsletter anmelden, in welchem ebenfalls über neu gemeldete Vorhaben, die unter das BürgEnG fallen, berichtet wird.
Was ist die Transparenzplattform?
Die Transparenzplattform dient dem Zweck, über neue Windenergievorhaben in NRW, die unter das Bürgerenergiegesetz fallen, und die dabei vereinbarten Beteiligungsmöglichkeiten und Beteiligungsmodelle zu informieren und somit die Akzeptanz der Vorhaben zu erhöhen. Das LANUK (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen) betreibt diese online und veröffentlicht nachfolgende Informationen
- die vom Vorhabenträger nach § 4 Abs. 1 und 2 BürgEnG einzureichenden Informationen,
- die angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten, sobald diese vorliegen,
- die vereinbarten Beteiligungsmöglichkeiten, sobald diese vorliegen,
- weiterführende Hinweise zu den Möglichkeiten einer Beteiligung im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung,
- Hinweise und Möglichkeiten der Ersatzbeteiligung in Form von Nachrangdarlehen,
- eine Übersicht und Berichte der beteiligungsberechtigten Standortgemeinden über die Mittelverwendung,
- eine Übersicht über die abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarungen, durchgeführten Ersatzbeteiligungen sowie die beschiedenen Ausgleichsabgaben
Das LANUK stellt die Transparenzplattform auch für Vorhaben außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes bereit. Über die Transparenzplattform und andere mediale Mittel werden Informationen über die Mittelverwendung verbreitet.
Wer ist beteiligungsberechtigt?
Beteiligungsberechtigte Personen(§ 5 BürgEnG)
Zum Zeitpunkt der Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung:
- Einwohnende mit Haupt-/oder Nebenwohnsitz in einer beteiligungsberechtigten Gemeinde (seit mind. 3 Monaten zum Zeitpunkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung)
- Die Beteiligungsvereinbarung kann besondere Regelungen vorsehen für direkte Anwohnende in einem Umkreis von 2.500Metern um die Windenergieanlagen
- Die Beteiligungsvereinbarung kann Eigentümerinnen und Eiegentümer eines Grundstücks in einer beteiligungsberechtigten Gemeinde (seit mind. 3 Monaten zum Zeitpunkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) zusätzlich berücksichtigen.
Beteiligungsberechtigte Gemeinden(§ 6 BürgEnG)
Beteiligungsberechtigt sind alle Gemeinden im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023), d.h. alle Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet
Dies umfasst
- Standortgemeinden, d.h. Gemeinden, auf deren Standortgemeindegebiet sich zu mindestens eine Windenergieanlage eines Vorhabens befindet (§ 3 Abs. 6 BürgEnG).
- Beteiligungsberechtigte Nachbargemeinden, die keine Standort-Gemeinden sind, aber im 2.500m-Umkreis um mindestens eine der Anlagen aus dem Vorhabens liegen.
Die Standortgemeinden sind jeweils alleiniger Verhandlungspartner der Vorhabenträger bei der Ausarbeitung der Beteiligungsvereinbarung, sie vertreten dabei die beteiligungsberechtigten Gemeinden und alle beteiligungsberechtigten Personen (s. § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 BürgEnG).
Welche Möglichkeiten der Beteiligung gibt es?
Die Beteiligungsvereinbarung kann individuell konzipiert werden. Das Modell der Beteiligung kann frei gewählt werden. Es muss darin die finanzielle Beteiligung der beteiligungsberechtigten Gemeinden (§ 6 BürgEnG) und der beteiligungsberechtigten Personen (§ 5 BürgEnG) hervorgehen. Mögliche Beteiligungsmodelle werden bereits im
Gesetz (§ 7 Abs. 2 und 3 BürgEnG) genannt. Im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung nach Absatz 1 können dabei insbesondere folgende Möglichkeiten der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung an dem Vorhaben vorgesehen werden:
- Ein Angebot zur Beteiligung nach § 6 EEG 2023,
- eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens,
- das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen,
- die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,
- vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte,
- pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnenden oder Gemeinden,
- die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder
- die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften, Genossenschaften, Standortgemeinden oder im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Standortgemeinden stehenden Unternehmen.
Weitere Modelle sind möglich. Die verschiedenen Beteiligungsinstrumente können in der Beteiligungsvereinbarung individuell zwischen Standortgemeinde und Vorhabenträger verhandelt werden.
Wie wird ein Beteiligungsverfahren initiiert?
Nach dem Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung:
- Der Vorhabenträger tritt frühzeitig mit der Standortgemeinde und den beteiligungsberechtigten Gemeinden in Kontakt, um den Beteiligungsentwurf gemeinsam zu erarbeiten. Dies soll spätestens nach einem Monat geschehen.
- Der Vorhabenträger erarbeitet den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung für die jeweilige Standortgemeinde und hat diesen spätestens nach sechs Monaten vorzulegen. Der Beteiligungsentwurf wird bis zu zwei Wochen danach auch der zuständigen Behörde vorgelegt.
- Die Standortgemeinde meldet dem Vorhabenträger innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Beteiligungsentwurfes eine Zustimmung, Ablehnung oder Änderungsvorschläge an den Vorhabenträger.
- Wenn innerhalb eines Jahres keine Beteiligungsvereinbarung verhandelt wurde, greift die Regelung der Ersatzbeteiligung.
- Die Energy4Climate hat einen Wegweiser zur Beteiligungsvereinbarung nach dem Bürgerenergiegesetz NRW veröffentlicht mit einem Muster für eine Beteiligungsvereinbarung auf Seite 9
Was ist eine Ersatzbeteiligung?
Für den Fall, dass innerhalb der Frist (1 Jahr nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) keine Beteiligungsvereinbarung nachgewiesen wird, hat der Vorhabenträger die Pflicht zum Angebot der Ersatzbeteiligung. Diese sichert in diesem Falle eine für alle Seiten angemessene Beteiligungslösung.
Der Vorhabenträger hat eine Ersatzbeteiligung anzubieten in Form
- des Angebots der Stromertragsbeteiligung und
- der Offerte einer Eigenkapitalbeteiligung in Form von Nachrangdarlehen.
Stromertragsbeteiligung: § 8 Abs. 1 BürgEnG
- Sofern keine Beteiligungsvereinbarung mit der Standortgemeinde innerhalb eines Jahres nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, hat der Vorhabenträger ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde über 20 Jahre an die beteiligungsberechtigten Gemeinden ab Inbetriebnahme abzugeben.
- Bei mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden gilt § 6 Abs. 2 Satz 4 bis 7 des EEG 2023 entsprechend.
- Sofern es sich bei dem Angebot zur Zahlung an die beteiligungsberechtigten Gemeinden um ein Angebot nach § 6 EEG 2023 handelt, richten sich die Anforderungen und Rechtsfolgen nach dieser Vorschrift.
Eigenkapitalbeteiligung: § 8 Abs. 2 bis 6 BürgEnG
- Die Offerte der Eigenkapitalbeteiligung in Form von Nachrangdarlehen richtet sich an die beteiligungsberechtigten Personen und hat eine Wirksamkeit von drei Monaten.
- Die Offerte ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben anzubieten.
Anforderungen an das Nachrangdarlehen:
- Das Beteiligungsvolumen am Nachrangdarlehen entspricht mindestens 90.000 € je Megawatt installierter Leistung und Vorhaben.
- Die Mindestanlagesumme darf 500 € nicht übersteigen.
- Eine Zeichnung von Nachrangdarlehen ist pro beteiligungsberechtigter Person maximal in einer Höhe von 25.000 € möglich.
- Die zu offerierende Verzinsung hat mindestens der Festlegung der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen des Programms Erneuerbare Energien „Standard“ bei einer Laufzeit von zehn Jahren sowie Preisklasse D, in der jeweils aktuell gültigen Fassung, zu entsprechen. Es zählt der Stichtag 90 Tage vor der geplanten Emission der Nachrangdarlehen. (Stand 27.02.24: 6,31 Prozent Sollzins).
- Eine Laufzeit von zehn Jahren
- Der Vorhabenträger stellt die gesetzlich notwendigen Anlageinformationen entsprechend der
gewählten Beteiligungsform zur Verfügung.
Tragen Sie sich hier in unseren Energieatlas-Newsletter ein!
Mit dem Energieatlas-Newsletter werden Sie immer über Neuerungen und Datenaktualisierungen im Energieatlas und neue Vorhaben auf der Transparenzplattform informiert.