Landschaftschutzgebiete

Beschreibung des Inhalts

Der Kartenlayer zeigt die Landschaftsschutzgebiete (LSG) in NRW.

Mit 45,2 % der Landesfläche decken LSG einen Großteil der Fläche des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Die Großflächigkeit dieser Ausweisungen ist unter anderem vor dem Hintergrund der Abwehr der Siedlungsentwicklung in den baulichen Außenbereich und der Zersiedelung der Landschaft zu verstehen. In manchen Gemeinden umfassen LSG daher fast den gesamten bauplanungsrechtlichen Außenbereich.

Im Landesentwicklungsplan ist das Ziel (10.2-5) verankert, die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie zu vermeiden. Demnach dürfen Freiflächen-Solarenergieanlagen nur ausnahmsweise im Freiraum festgelegt werden. Dabei ist dann wesentlich, dass es sich um Standorte handelt, die durch eine frühere Nutzung bereits baulich vorgeprägt sind, die Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung liegen oder als künstliche Bauwerke errichtet wurden (z. B. Aufschüttungen). Konflikte mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen werden so auch vermieden.

Im Gegensatz zu Windenergieanlagen und privilegierten energetischen Biomasseanlagen sind Freiflächen-Solarenergieanlagen nicht bauplanungsrechtlich privilegiert. Für eine Freiflächen-Solarenergieanlagen, die im Außenbereich als selbständige Anlagen errichtet werden soll, ist ein Bebauungsplan aufzustellen, der an die textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, anzupassen ist.

Ob die Errichtung von Freiflächen-Solarenergieanlagen unter Beachtung der o.g. landepolitischen Vorgaben bezüglich der Solarenergie innerhalb von Landschaftsschutzgebieten im Einzelfall möglich ist, ist abschließend auf regionaler bzw. kommunaler Ebene zu klären.

Details

Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG "ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist".

Gegenüber den Naturschutzgebieten handelt es sich hierbei in der Regel um großflächigere Gebiete mit geringeren Nutzungseinschränkungen. Veränderungsverbote zielen darauf ab, den "Charakter" des Gebietes zu erhalten. Land- und Forstwirtschaft können eingeschränkt werden, sofern sie den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Landschaftsschutzgebiete können auch ausgewiesen werden, um das Landschaftsbild für Tourismus und Erholung zu erhalten.

Stand der Daten

26.02.2020

WMS-Dienst

http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos?

Open Data

ja

Verantwortung für die Daten

Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK)
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen

Ansprechpartner

LANUK NRW
Abteilung 2: Naturschutz, Landschaftspflege, Jagdkunde, Fischereiökologie

Weiterführende Informationen

LANUV-Fachbericht 40: Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW: Teil 2: Solarenergie