Vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete

Beschreibung des Inhalts

Die Karte zeigt die nach § 76 Abs. 3 WHG gesicherten Überschwemmungsgebiete (ÜSG).

Der Windenergieerlass 2015 führt unter Nr. 8.2.3.3 bezüglich der Genehmigung von Windenergieanlagen in Überschwemmungsgebieten folgendes aus: „In nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten oder nach § 76 Abs. 3 WHG gesicherten ÜSG ist unabhängig von baurechtlichen Voraussetzungen nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG die Errichtung von baulichen Anlagen verboten. Eine Genehmigung kann nach § 78 Abs. 3 WHG erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  • die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird;
  • den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert;
  • den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und- hochwasserangepasst ausgeführt wird;
  • oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen können. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung werden nur in Ausnahmefällen nicht vorliegen.

Bei den Vorgaben für Windenergieanlagen kommt es bei der Windenergieanlage auf das Fundament und den Turm an und nicht auf die Rotorblätter.

Details

Stand der Daten

25.03.2021

WMS-Dienst

https://www.wms.nrw.de/umwelt/uesg?

Open Data

ja

Verantwortung für die Daten

Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK)
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen

Ansprechpartner

LANUK NRW
Abteilung 5: Wasserwirtschaft, Gewässerschutz

Weiterführende Informationen

Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015

LANUV-Fachbericht 40: Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1: Windenergie, 2012