Vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete
Beschreibung des Inhalts
Die Karte zeigt die nach § 76 Abs. 3 WHG gesicherten Überschwemmungsgebiete (ÜSG).
Der Windenergieerlass 2015 führt unter Nr. 8.2.3.3 bezüglich der Genehmigung von Windenergieanlagen in Überschwemmungsgebieten folgendes aus: „In nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten oder nach § 76 Abs. 3 WHG gesicherten ÜSG ist unabhängig von baurechtlichen Voraussetzungen nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG die Errichtung von baulichen Anlagen verboten. Eine Genehmigung kann nach § 78 Abs. 3 WHG erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird;
- den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert;
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und- hochwasserangepasst ausgeführt wird;
- oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen können. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung werden nur in Ausnahmefällen nicht vorliegen.
Bei den Vorgaben für Windenergieanlagen kommt es bei der Windenergieanlage auf das Fundament und den Turm an und nicht auf die Rotorblätter.
Details
Stand der Daten
25.03.2021
WMS-Dienst
https://www.wms.nrw.de/umwelt/uesg?
Open Data
Verantwortung für die Daten
Ansprechpartner
Weiterführende Informationen
LANUV-Fachbericht 40: Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1: Windenergie, 2012